Die Kosten unserer Tätigkeit berechnen sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Sofern die gesetzliche Vergütung dem Umfang, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit nicht gerecht wird, vereinbaren wir mit unseren Mandanten ein Honorar. Darüber klären wir Sie vor der Übernahme des Mandats auf.
Bitte beachten Sie folgende Besonderheiten:
Für gerichtliche Verfahren besteht die Möglichkeit, für eine Klage oder die Verteidigung gegen eine Klage Prozesskostenhilfe zu beantragen. Voraussetzung dafür ist neben Ihrer finanziellen Bedürftigkeit, dass Ihre Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg verspricht.
Es hängt von Ihren Einkommensverhältnissen ab, ob die Prozesskostenhilfe mit oder ohne Ratenzahlung gewährt wird.
Bei Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung müssen Sie keine Gerichtskosten und für den Fall, dass Sie das Klageverfahren verlieren, nur die gegnerischen Anwaltskosten zahlen. Innerhalb von 4 Jahren nach Prozessende wird zwei Mal geprüft, ob sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert haben. In diesem Fall müssen Sie eventuell die von der Justizkasse aufgewendeten Kosten erstatten.
Der Antrag wird über unsere Kanzlei gestellt. Dazu ist eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Das entsprechende Formular finden Sie nachfolgend. Sie können Sich dazu auch von uns vorab kurz beraten lassen. Mit nachfolgendem Prozesskostenhilferechner können Sie überschlägig selbst ermitteln, ob Ihnen Prozesskostenhilfe zustehen könnte.