Kosten

Allgemein

Die Gebühren eines Rechtsanwalts berechnen sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Sofern die Vergütung nach dem RVG dem Umfang, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit nicht gerecht wird, vereinbare ich mit Ihnen ein Honorar. Bei einer Vereinbarung mit Stundenvergütung beträgt der Stundensatz zwischen 150 und 220 Euro netto. Über die anfallenden Kosten kläre ich Sie vor der Übernahme des Mandats auf.
In einigen Angelegenheiten richten sich meine Gebühren nach festen Gebührensätzen, sofern Sie keinen Anspruch auf Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe haben.
Dies betrifft folgende Verfahren:

  • Gerichtliche Verfahren zum Umgang oder zu elterlichen Sorge: 1.000 Euro. Werden im laufenden Verfahren mehrere Gerichtstermine erforderlich, sind diese ab dem 2. Termin mit jeweils 250 Euro zu vergüten, sofern Sie keine Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe erhalten haben.
  • Außergerichtliche Verfahren zum Umgang: 550 Euro. Bei einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren zum Umgang werden 200 Euro auf die nachfolgenden Kosten angerechnet.
  • Begleitung zum Jugendamt: 200 Euro oder Abgabe eines Beratungshilfescheins.

Die Kosten einer Ehescheidung richten sich nach dem sogenannten Verfahrenswert. Dieser ergibt sich aus folgenden Faktoren:

  • Nettoeinkommen der Ehepartner
  • Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder
  • Vermögen der Eheleute
  • Versorgungsausgleich (sofern nicht notariel ausgeschlossen)

Der nach diesen Faktoren ermittelte Verfahrenswert bildet die Grundlage für die Ermittlung der Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG.

Erstberatung

Für eine Erstberatung fallen in der Regel Kosten von 180 Euro an. Sofern es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelt, kann dieser Betrag unterschritten werden. Im Einzelfall bei komplizierten Sachverhalten, kann aber auch der Höchstbetrag von 190 Euro netto anfallen. Sofern Sie Empfänger von laufenden sozialen Leistungen sind, besteht  die Möglichkeit beim zuständigen Amtsgericht für die Beratung eine Beratungshilfeschein zu erhalten, so dass für Sie nur eine Gebühr von 15,- Euro anfällt.

Die genauen Kosten erfragen Sie bitte bei der Anmeldung des Termins.

Rechtsschutzversicherung

Besitzen Sie eine Rechtsschutzversicherung, rechne ich meine Gebühren direkt mit dieser ab, sofern Ihnen eine Deckungszusage erteilt wurde. Wenn Sie sicher gehen wollen, ob die von Ihnen gewünschte anwaltliche Tätigkeit von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen wird, sollten Sie dies vorab mit Ihrer Versicherung klären. Bei familienrechtlichen Angelegenheiten wird in der Regel nur eine erste Beratung übernommen.

Beratungshilfeschein

Bei geringem Einkommen besteht eventuell die Möglichkeit, für die außergerichtliche Vertretung einen Beratungshilfeschein zu erhalten. Dazu müssen Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht  in der Rechtsantragstelle vorsprechen. Mitbringen müssen dabei Ihre Einkommensunterlagen (ALG II-Bescheid oder Einkommensnachweise der letzten 12 Monate, Kontoauszüge der letzten 3 Monate). Des Weiteren müssen Sie Ihr Problem darlegen und gegebenenfalls nachweisen. Der Beratungshilfeschein muss vor der Inanspruchnahme meiner Tätigkeit besorgt und beim ersten Termin mitgebracht werden.
Bei Vorlage eines  Beratungshilfescheins müssen Sie für die Angelegenheit, für die Ihnen Beratungshilfe gewährt wurde, lediglich eine zusätzliche Gebühr von 15,00 EUR zahlen.

Wichtiger Hinweis: Im Strafrecht wird Beratungshilfe nur für ein erstes Beratungsgespräch bewilligt.

Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe

Für gerichtliche Verfahren besteht die Möglichkeit, für eine Klage oder die Verteidigung gegen eine Klage Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Voraussetzung dafür ist neben Ihrer finanziellen Bedürftigkeit, dass Ihre Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg verspricht. Es hängt von Ihren Einkommensverhältnissen ab, ob die Hilfe mit oder ohne Ratenzahlung gewährt wird. Bei Hilfe ohne Ratenzahlung müssen Sie keine Gerichtskosten und für den Fall, dass Sie das Klageverfahren verlieren, nur die gegnerischen Anwaltskosten zahlen. Innerhalb von 4 Jahren kann jederzeit geprüft werden, ob sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert haben. In diesem Fall müssen Sie eventuell die von der Justizkasse aufgewendeten Kosten erstatten.

In Strafsachen wird keine Prozesskostenhilfe bewilligt.  Sofern die Voraussetzungen des § 140 StPO vorliegen, kann der Anwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet werden.